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Im
Frühjahr 2002 deckte das Bundeskartellamt (BKartA)
ein verbotenes Hardcore-Kartell im Zementsektor auf.
Nach den Feststellungen
des BKartA hatten
zahlreiche Zementhersteller spätestens seit Beginn
der 1990er Jahre den deutschen Zementmarkt untereinander
aufgeteilt sowie Absatzquoten und Preise
abgesprochen. Damit konnte der
Wettbewerb auf dem Zementmarkt im gesamten Bundesgebiet praktisch
beseitigt und
die Preise auf
ein Niveau angehoben werden, das deutlich über
demjenigen liegt, das ohne das Kartell
bestanden hätte.
Anfang April 2003 verhängte das BKartA schließlich gegen
12 Unternehmen
und deren
Verantwortliche Bußgelder von insgesamt 702 Mio.
Euro. Hiervon
entfielen rund 660 Mio. Euro auf die sechs größten
deutschen Hersteller
Alsen AG (jetzt: Holcim Deutschland - AG), Dyckerhoff AG,
HeidelbergCement AG, Lafarge Zement GmbH, Readymix
AG (jetzt: Cemex Deutschland AG) und
Schwenk
Zement KG. Soweit bekannt, ist ein
Bußgeldbescheid über 12 Mio. Euro gegen die als
Kronzeugin agierende Readymix AG und deren
Unternehmensangehörige rechtskräftig geworden.
Das Bußgeldverfahren
ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Doch
unabhängig davon
wurden die Kunden des Zementkartells – vor allem
mittelständische Unternehmen aus dem Bereich
der Betonproduktion und Betonverarbeitung – durch
die überhöhten Preise massiv geschädigt, manche
sogar ruiniert. Unmittelbar nach dem
Auseinanderfallen
des Zementkartells war ein signifikanter Einbruch
der Zementpreise zu beobachten. Die
geschädigten Zementabnehmer standen infolgedessen
vor der Frage, ob und wie sie ihre Schäden ersetzt
bekommen können.
Mit der Gründung der
CDC
Cartel Damage Claims SA in Brüssel im Herbst
2002 sind folgerichtig erstmals die rechtlichen und
tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsbündelung
in einer rechtlich selbständigen
Organisationseinheit geschaffen worden. CDC erwarb
in der Folgezeit durch Kauf und Abtretung
(„Zession“) die
Schadensersatzansprüche zahlreicher geschädigter Unternehmen
(„Zedenten“).
Durch ihre Prozessbevollmächtigten,
OPPENLÄNDER Rechtsanwälte, hat CDC im August 2005 beim Landgericht Düsseldorf Klage auf Schadensersatz eingelegt und
diese im Dezember
desselben Jahres erweitert (Az. 34 O (Kart) 147/05).
CDC macht damit gegen
die sechs führenden Mitglieder des deutschen Zementkartells die
Forderungen von 29 Geschädigten geltend.
Der
eingeklagte Gesamtschaden beläuft sich damit auf ca.
152 Mio. Euro (ohne Zinsen).
CDC stützt ihre Klage zum einen auf Beweismittel des
Bundeskartellamts. Zum anderen hat CDC die
Zementbezüge
ihrer Geschäftspartner nach dem „tradebaCCC“-Verfahren
datentechnisch erfasst und analysiert.
Hierfür wurden auch externe ökonomische Spezialisten
hinzugezogen.
Die Beklagten hatten
zunächst versucht, eine Aussetzung des
zivilrechtlichen Verfahrens bis zur Beendigung des
Bußgeldverfahrens zu erreichen. Das Landgericht
Düsseldorf hat indes
mit
Beschluss vom 09.03.2006 die Anträge auf
Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Die
hiergegen von einigen Beklagten beim
Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten sofortigen
Beschwerden sind kostenpflichtig zurückgewiesen
worden
(Az. VI-W (Kart) 6/06).
Zur Sache selbst
wurde am 06.12.2006 erstmals mündlich verhandelt.
Mit Zwischenurteil vom 21.02.2007 hat
das Landgericht festgestellt, dass die Klage
zulässig ist (Pressemitteilung
vom 21.02.2007). Hiergegen hatten die Beklagten Berufung
zum
1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit
Urteil vom 14.05.2008 die Zulässigkeit der
Klage bestätigt (Pressemitteilung,
Urteil). Die Revision zum
Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Der
Prozess wird nun vor dem Landgericht fortgesetzt.
Einzig das Unternehmen Dyckerhoff AG hat
gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die
Revision zum Bundesgerichtshof nicht zuzulassen,
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Gegen alle
weiteren Unternehmen ist das Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf hingegen rechtskräftig
geworden.
Weitere Einzelheiten zum bisherigen Verfahren finden
Sie in unserer
Rubrik
Presse. |